Satzung der Linux User Group Flensburg (LUG-FL) e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Linux User Group Flensburg (LUG-FL) e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Flensburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller Berücksichtigung des frei verbreitbaren Betriebssystems Linux.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen, Vorträge, Seminare, Anwender- unterstützung und Entwicklung frei verfügbarer Software.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Für Minderjährige haben die Eltern zu handeln.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(3) Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(4) Die vom Vorstand beschlossene Aufnahme eines Mitgliedes wird erst wirksam mit der Bezahlung des ersten Jahresbeitrages.
(5) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge werden in Form von Geldzahlungen geleistet.
(6) Jedes Mitglied verpflichtet sich mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur regelmäßigen Zahlung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrags.
§4 Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod eines Mitglieds.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt eines Mitglieds, der nur eweils zum Quartalsende möglich ist und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich erklärt werden muß.
(3) Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
§5 Ausschluß von Mitgliedern
(1) Aus einem wichtigen Grund kann ein Mitglied auch ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder Mitgliedsbeiträge mehrfach nicht gezahlt wurden.
(2) Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Zu der Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu laden, mit dem Hinweis, daß der Ausschluß eines (oder Mehrzahl) Mitgliedes auf der Tagesordnung steht.
(4) Über den Ausschluß kann auch in Abwesenheit des auszuschließenden Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung wirksam abgestimmt werden, wenn dem auszuschließendem Mitglied mit der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt worden ist, daß und aus welchen Gründen über seinen Ausschluß in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, und daß die Abstimmung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann.
§6 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.
(2) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, einem Kassenführer und einem Schriftführer.
(3) Eine Zusammenlegung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig mit Ausnahme des ersten und zweiten Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Er bleibt jedoch nach dem Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, werden alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich geladen, auf der ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(3) Außerdem muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder virtuell abgehalten werden; eine Kombination ist ebenfalls möglich.
(5) Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich einberufen.
(6) Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Versandt ist durch Email, einfachen Brief, Drucksache oder Postkarte an die dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse jeden Mitgliedes zulässig. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu verschicken. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene (Post oder E-Mail-) Adresse gerichtet ist. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
(7) Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts des Kassenführers und des Kassenprüfers
- Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
(8) Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein.
(9) Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über die Entlastung des Vereinsvorstandes.
§8 Beschlußfassung
(1) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
(3) Als Schriftführer fungiert ein zum Schriftführer gewähltes Vorstandsmitglied, bei Verhinderung bestimmt der Versammlungs leiter ein Vereinsmitglied als Schriftführer.
(4) Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben.
(6) Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung, sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten.
(7) Alle Mitglieder über 18 Jahren haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Minderjährige können durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
§9 Vereinsmittel, Vergütung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Betrag, über den der Vorstand ohne Beschluß der Mitgliederversammlung verfügen kann, wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§10 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist durch bargeldlose Überweisung bzw. im Lastschriftverfahren auf das Vereinskonto im voraus zu entrichten.
(2) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluß mit einfacher Mehrheit festgelegt und wird allen Mitgliedern bekanntgegeben.
(3) Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren in der Höhe der entstandenen Kosten zu erheben.
§11 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern die folgenden Daten erhoben:
- Name
- Vorname
- Anschrift
- E-Mail Adresse
- Kontoverbindung
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§12 Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins
(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig.
(2) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen der teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
(3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung oder Bildung im Bereich der Datenverarbeitung.
(5) Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit und die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.
Die vorstehende Satzung wurde am 28. Juli 2000 errichtet.
Zuletzt geändert durch durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.02.21.
Dokumente: